Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h)   
   2. Abschnitt - Nebenklage (§§ 395 - 402)   
§ 402

Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.

Rechtsprechung zu § 402 StPO

Literatur im Internet zu § 402 StPO

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 402 StPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht