Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 3. Abschnitt - Entschädigung des Verletzten (§§ 403 - 406c) |
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.
Rechtsprechung zu § 403 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 403 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 403 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Schuldanerkenntnis durch Vergewaltiger, 18.12.90 (BGHSt 37, 263)
§ 21, Indizien für verminderte Schuldfähigkeit;
§§ 63, 66;
§ 403 StPO, Anerkenntnisurteil ist im Adhäsionsverfahren unzulässig
Literatur im Internet zu § 403 StPO
- § 403 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 403 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 (Strafbare Kennzeichenverletzung)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 110 (Einziehung)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 9 (Rückerstattung des Mehrerlöses)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 81 (Entschädigung des Verletzten)
- StPO
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406h (zu § 403 II)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 472a
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 5 Nr. 4 (zu §§ 403 ff)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 5 Nr. 4 (zu §§ 403 ff)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 13
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