Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h)   
   3. Abschnitt - Entschädigung des Verletzten (§§ 403 - 406c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 403

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.

Rechtsprechung zu § 403 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 403 StPO

Querverweise

Auf § 403 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
        Straf- und Bußgeldvorschriften
          § 143 (Strafbare Kennzeichenverletzung)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG)
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Straf- und Bußgeldvorschriften
            § 110 (Einziehung)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
              § 81 (Entschädigung des Verletzten)
Redaktionelle Querverweise zu § 403 StPO:
    StPO
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
          § 406h (zu § 403 II)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens

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