Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 3. Abschnitt - Entschädigung des Verletzten (§§ 403 - 406c) |
(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.
(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.
Rechtsprechung zu § 406 StPO
91 Entscheidungen zu § 406 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Hamburg, 29.07.2005 - 1 Ws 92/05
- BGH, 21.08.2002 - 5 StR 291/02
Grundurteil; Adhäsionsverfahren; Feststellungsantrag; Leistungsantrag; Absehen ...
- BGH, 27.03.1987 - 2 StR 106/87
- OLG Celle, 22.02.2007 - 1 Ws 74/07
Eignung eines Adhäsionsantrags zur Erledigung im Strafverfahren
- BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90
Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Adhäsionsverfahren
- BGH, 12.04.1983 - 5 StR 169/83
- BGH, 21.02.2011 - 4 BGs 2/11
Verfahrensrecht - Ablehnung umfassender Akteneinsicht durch Generalbundesanwalt
- BGH, 14.10.1998 - 2 StR 436/98
- AG Berlin-Tiergarten, 23.03.2011 - (281 Ds) 34 Js 5355/10
- OLG Karlsruhe, 26.05.2011 - 7 W 8/11
- BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 224/07
Erzwingung der Zeugenpflicht ohne vorhergehende anwaltliche Beratung; keine ...
- LG München I, 12.03.2008 - 5 Qs 19/08
Kein Akteneinsichtsrecht bei Filesharing!
- BGH, 14.12.2011 - 5 StR 471/11
- BGH, 22.12.2011 - 4 StR 600/11
- BGH, 18.01.1993 - 5 AR (VS) 44/92
Rechtsmittel des Beschuldigten gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die ...
- BGH, 18.11.2011 - 1 StR 475/11
Entscheidung über die Entschädigung des Verletzten (wirksamer Adhäsionsantrag).
- BGH, 27.09.2011 - 3 StR 255/11
Prozessuale Tat; Anklagegrundsatz; Identität der Tat (individualisierende ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2011 - 4 BGs 2/11
- BGH, 14.04.2011 - 1 StR 458/10
Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug im Diamantenhandel (Täuschung über zur ...
- LG Bielefeld, 15.04.2011 - 2 KLs 46 Js 599/10
Literatur im Internet zu § 406 StPO
- § 406 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Markengesetz (MarkenG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 (Strafbare Kennzeichenverletzung)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Rechtsverletzungen
- § 51 (Strafvorschriften)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 110 (Einziehung)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 9 (Rückerstattung des Mehrerlöses)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 81 (Entschädigung des Verletzten)
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