Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 3. Abschnitt - Entschädigung des Verletzten (§§ 403 - 406c) |
(1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.
(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.
(3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag gestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.
Rechtsprechung zu § 406a StPO
- 6 Entscheidungen zu § 406a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 406a StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Verurteilung zur Entschädigung der Anleger, 25.1.00 (NStZ 2000, 388)
§ 406a II 1 StPO, auch die auf die Verurteilung im Adhäsionsverfahren beschränkte Revision muß erkennen lassen, ob die Verfahrens- oder Sachrüge erhoben wird, § 344 II 1 StPO
Literatur im Internet zu § 406a StPO
Querverweise
- StPO
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Entschädigung des Verletzten
- § 406c
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 473
- Markengesetz (MarkenG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 (Strafbare Kennzeichenverletzung)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 110 (Einziehung)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 9 (Rückerstattung des Mehrerlöses)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 81 (Entschädigung des Verletzten)
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