Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h) |
| 4. Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten (§§ 406d - 406h) |
(1) Dem Verletzten sind auf Antrag die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft.
(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob
| 1. | dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder mit ihm nicht zu verkehren; | |
| 2. | freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder den Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt; in den in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen sowie in den Fällen des § 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur Nebenklage zugelassen wurde, bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht. |
(3) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.
Rechtsprechung zu § 406d StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 406d StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 406d StPO
- Stärkung der Verletztenrechte – Gefahr für den rechtsstaatlichen Strafprozess oder grundrechtlich gebotene Emanzipation?
von RA Margarete Gräfin von Galen, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 3/2002, S. 110-115
über www.brak-mitteilungen.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 406d StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 214
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406h
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Datenschutz
- Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten
- § 39 (Datenübermittlung zum Zweck des Gläubiger- und Opferschutzes)
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