Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h)   
   4. Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten (§§ 406d - 406h)   
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(1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen.

(2) Bei der Vernehmung des Verletzten durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt die Anwesenheit gestattet. Er kann für den Verletzten dessen Recht zur Beanstandung von Fragen (§ 238 Abs. 2, § 242) ausüben und den Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn der Verletzte widerspricht.

(3) Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so ist, wenn er dies beantragt, einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, die Anwesenheit könnte den Untersuchungszweck gefährden. Die Entscheidung trifft derjenige, der die Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.

Rechtsprechung zu § 406f StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 406f StPO

Querverweise

Auf § 406f StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
Redaktionelle Querverweise zu § 406f StPO:

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