Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h)   
   4. Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten (§§ 406d - 406h)   
§ 406f

(1) Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.

(2) Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.

Rechtsprechung zu § 406f StPO

16 Entscheidungen zu § 406f StPO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 406f StPO

Querverweise

Auf § 406f StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
Redaktionelle Querverweise zu § 406f StPO:

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