Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 1. Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen (§§ 407 - 412) |
(1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine Anwendung.
(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort.
Rechtsprechung zu § 408a StPO
14 Entscheidungen zu § 408a StPO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 22.08.1997 - 4 Ws 153/97
- OLG Hamburg, 22.08.1988 - 1 Ss 72/88
- OLG Köln, 24.10.2000 - Ss 329/00
- OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 1 Ws 133/11
Nichterscheinen des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin nach Einspruch gegen ...
- OLG Nürnberg, 20.05.2009 - 2 Ws 132/09
Befriedungsgebühr bei Abraten von der Einspruchseinlegung gegen einen Strafbefehl
- VG Koblenz, 13.12.2010 - 3 K 439/10
Apothekenrecht, Recht der freien Berufe, Recht der Apotheker
- OLG Hamm, 16.05.1995 - 2 Ss 427/95
Vertretung des Angeklagten durch den Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung ...
- LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08
- LG Dortmund, 11.08.2009 - 35 Qs 55/09
- LAG Baden-Württemberg, 01.07.2009 - 2 Sa 39/08
Beweiskraft eines im Strafverfahren abgegebenen Teilgeständnisses (im Wege eines ...
- LG Potsdam, 25.05.2009 - 27 Ns 3/09
- KG, 25.04.2005 - 5 Ws 3/05
- OLG Düsseldorf, 21.02.2002 - 2a Ss 265/01
- OLG Zweibrücken, 29.03.2001 - 1 Ss 31/01
Literatur im Internet zu § 408a StPO
- Was bringt das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz für die Strafprozessordnung? von Alexander Otto (Überblick)
Der Autor stellt die Änderungen der Strafprozeßordnung durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz dar.
über www.jurawelt.com - § 408a StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
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