Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 1. Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen (§§ 407 - 412) |
Rechtsprechung zu § 408b StPO
12 Entscheidungen zu § 408b StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 21.02.2002 - 2a Ss 265/01
- OLG Köln, 11.09.2009 - 2 Ws 386/09
Umfang der Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO; Vergütung als ...
- OLG Oldenburg, 29.07.2010 - 1 Ws 344/10
Vergütung des Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren
- OLG Celle, 22.02.2011 - 2 Ws 415/10
Terminsgebühr, Beiordnung, Einspruch, Strafbefehlsverfahren
- OLG Düsseldorf, 27.05.2008 - 3 Ws 160/08
Rechtsanwaltsvergütung: Verteidiger im Strafbefehlsverfahren nach § 408b ...
- LG Bayreuth, 09.09.1998 - Qs 87/89
- LG Aurich, 12.08.2009 - 12 Qs 90/09
Rechtsanwaltsgebühren: Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers für isolierte ...
- AG Höxter, 26.07.1994 - 4 Cs 486/94
- AG Biedenkopf, 18.10.2010 - 41 Cs 3 Js 15197/09
Heilung der versäumten Einspruchsfrist
- LG Bayreuth, 09.09.1998 - Qs 87/98
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Literatur im Internet zu § 408b StPO
- Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO
von Marcus Kreutz
AnwBl 2002, 212
über www.anwaltverein.de - Ein Plädoyer für die Transparenz bei der Pflichtverteidigerbeiordnung von RA Jochen Thielmann (Aufsatz)
- § 408b StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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