Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 1. Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen (§§ 407 - 412) |
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Rechtsprechung zu § 410 StPO
201 Entscheidungen zu § 410 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Gießen, 23.08.2012 - 21 K 5552/10
Korrekte ärztliche Berufsausübung erfordert, dass ein Arzt beim Umgang mit ...
- BVerwG, 08.06.2000 - 2 C 20.99
Beamtenrecht
- KG, 07.06.2007 - 2 Ws 361/07
- OVG Sachsen, 02.03.2011 - D 6 A 253/10
Bindungswirkung i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 SächsBO tatsächlicher Feststellungen im ...
- LG Stuttgart, 19.06.2008 - 16 Qs 48/08
Unzulässigkeit eines per E-Mail eingelegten Einspruchs gegen eine Strafbefehl
- OLG Stuttgart, 04.08.1989 - 6 Ss 444/89
Herabsetzung des Tagessatzes - § 465 StPO, Angeklagter trägt auch dann die ...
- OLG München, 03.12.1987 - 2 Ws 1132/87
- BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00
Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen ...
- BVerwG, 23.01.2013 - 2 B 63.12
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 410 StPO
- Strafprozessrecht - Das Strafbefehlsverfahren von OStA Michael Georg Müller (Einführung)
Ratgeber für Rechtsreferendare zur Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung unter besonderer Berücksichtigung der saarländischen Praxis
- Informationen zum Strafbefehl von RA Albrecht Popken
Informationen für Beschuldigte zum Strafbefehl und zum Strafbefehlsverfahren
- § 410 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess - § 410 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafbefehl
Einspruch - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StPO
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 373a (zu § 410 III)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Hauptverfahren
- § 71 I (Hauptverhandlung) (zu §§ 410 ff)