Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 1. Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen (§§ 407 - 412) |
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Rechtsprechung zu § 410 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 410 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, Strafbefehl gegen Beamten, 8.6.00 (NJW 2000, 3297)
§ 24 I 1 Nr. 1 BRRG, § 410 III StPO, ein rechtskräftiger Strafbefehl führt nicht zur Beendigung des Beamtenverhältnisses;
§ 18 I 1 BDO, im Disziplinarverfahren keine Bindung an die Feststellungen des Strafbefehls
- OLG Stuttgart, Herabsetzung des Tagessatzes, 4.8.89 (NStZ 1989, 589)
§ 465 StPO, Angeklagter trägt auch dann die Kosten des Verfahrens, wenn er einen in vollem Umfang erfolgreichen Teileinspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt hatte (§ 410 II StPO), Unanwendbarkeit von § 473 III, IV StPO (Einspruch ist Rechtsbehelf, nicht Rechtsmittel)
- BVerfG, Strafbefehl II, 7.12.83 (BVerfGE 65, 377)
§ 410 StPO aF, (frühere) eingeschränkte Geltung von "ne bis in idem" im Strafbefehlsverfahren verstieß zwar nicht gegen Art. 103 III GG, jedoch gegen Art. 3 I GG wegen Ungleichbehandlung mit den in § 84 II OWiG und § 153a I 5 StPO geregelten Fällen;
Hinweis: gem. § 410 III StPO nF gilt nun erweiterter Strafklageverbrauch auch im Strafbefehlsverfahren
- BVerfG, Strafbefehl I, 18.12.53 (BVerfGE 3, 248)
§ 410 StPO aF, § 373a I StPO, Art. 103 III GG, eingeschränkte Geltung von "ne bis in idem" im Strafbefehlsverfahren;
Hinweis: einfachgesetzlich nun erweiterter Strafklageverbrauch gem. § 410 III StPO nF;
diese Erweiterung verstößt unter Zugrundelegung der Meinung des BVerfG aus dem Jahr 1953 gegen ein "Gebot der Gerechtigkeit"
Literatur im Internet zu § 410 StPO
- Strafprozessrecht - Das Strafbefehlsverfahren von OStA Michael Georg Müller (Einführung)
Ratgeber für Rechtsreferendare zur Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung unter besonderer Berücksichtigung der saarländischen Praxis
- § 410 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 410 StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 410 StPO:
- StPO
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 373a (zu § 410 III)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Hauptverfahren
- § 71 I (Hauptverhandlung) (zu §§ 410 ff)
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