Strafprozeßordnung
6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme (§§ 421 - 443) |
(1) 1Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. 2Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.
(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden.
(3) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss. 2Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht anordnen, dass die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. 2Das Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. 3Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
beteiligte am Strafverfahren § 425Absehen von der Verfahrens-
beteiligung § 426Anhörung von möglichen Einziehungs-
beteiligten im vorbereitenden Verfahren § 427Befugnisse des Einziehungs-
beteiligten im Hauptverfahren § 428Vertretung des Einziehungs-
beteiligten § 429Terminsnachricht an den Einziehungs-
beteiligten § 430Stellung in der Hauptverhandlung § 431Rechtsmittel-
verfahren § 432Einziehung durch Strafbefehl § 433Nachverfahren § 434Entscheidung im Nachverfahren § 435Selbständiges Einziehungsverfahren § 436Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren § 437Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren § 438Nebenbetroffene am Strafverfahren § 439Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen § 440(weggefallen) § 441(weggefallen) § 442(weggefallen) § 443Vermögens-
beschlagnahme
Rechtsprechung zu § 423 StPO
25 Entscheidungen zu § 423 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 13.02.2024 - 2 Ws 767/23
Erweiterte Einziehung, Surrogate, Einziehung nach Abtrennung, Bindungswirkung
- LG Hildesheim, 13.12.2023 - 21 Qs 4/23
Erstattung notwendiger Auslagen; Einziehungsbeteiligter; Billigkeit
- LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12
Abgetrenntes Einziehungsverfahren gem. § 423 StPO
- OLG Celle, 02.11.2021 - 2 Ss 121/21
Einziehungsverfahren gegen am Verfahren nicht beteiligten Dritten; Einziehung von ...
- OLG Bamberg, 01.10.2018 - 1 Ws 479/18
Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten gegen die Abtrennung des Verfahrens über ...
- BGH, 16.11.2023 - 3 StR 72/23
Erfordernis eines Bereicherungszusammenhangs als Voraussetzung der Einziehung des ...
- OLG Köln, 02.09.2019 - 2 Ws 394/19
- OLG Oldenburg, 02.02.2023 - 1 Ws 395/22
Einziehungsentscheidung; Beschluss; Eröffnungsbeschluss; Beteiligungsanordnung; ...
- BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19
Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten als zulässig mit der ...
- BGH, 06.04.2021 - 1 StR 87/21
Kostenerstattung der im gesonderten Einziehungsverfahren Rechtsanwaltsgebühren
Querverweise
Auf § 423 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 143 (Dauer und Aufhebung der Bestellung)