Strafprozeßordnung

   6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444)   
   3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme (§§ 421 - 443)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 424
Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren

(1) Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter).

(2) 1Die Anordnung der Verfahrensbeteiligung unterbleibt, wenn derjenige, der von ihr betroffen wäre, bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich erklärt, dass er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle. 2War die Anordnung zum Zeitpunkt der Erklärung bereits ergangen, wird sie aufgehoben.

(3) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlussvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden.

(4) 1Der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. 2Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig.

(5) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872), in Kraft getreten am 01.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung13.04.2017BGBl. I S. 872

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Querverweise

Auf § 424 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
          § 435 (Selbständiges Einziehungsverfahren)
          § 438 (Nebenbetroffene am Strafverfahren)
          § 439 (Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen)
        Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
          § 444 (Verfahren)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          § 467a (Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme)
          § 469 (Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige)
          § 470 (Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags)
          § 473 (Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Bußgeldverfahren
        Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
          § 87 (Anordnung der Einziehung)
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