Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47) |
(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Rechtsprechung zu § 43 StPO
478 Entscheidungen zu § 43 StPO in unserer Datenbank:
- KG, 03.11.2015 - 161 Ss 233/15
Berechnung des Ablaufs der Bewährungszeit
- AG Hermeskeil, 14.08.2020 - OWi 8112 Js 854/20
Verfolgungsverjährung, Fristberechnung
- BGH, 23.01.2024 - 3 StR 337/23
- BGH, 31.10.2023 - AnwSt (B) 2/23
Erheben der statthaften Anhörungsrüge i.R.d. Frist
- OLG Hamm, 28.08.2018 - 4 Ws 145/18
Haftprüfung; Oberlandesgericht; Frist; Fristberechnung
- OLG Stuttgart, 16.09.2014 - 1 HEs 89/14
Untersuchungshaft über 6 Monate: Berechnung der Sechsmonatsfrist
- OLG Karlsruhe, 26.04.2021 - 1 Rv 36 Ss 217/21
Unterbrechung der Hauptverhandlung für zweiundzwanzig Tage; Auslegung des § 229 ...
- BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20
Begründung der Revision innerhalb der Monatsfrist
- BVerwG, 08.09.2020 - 2 WD 18.19
Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat ...
- BGH, 26.05.2020 - 5 StR 65/20
Berechnung der Frist bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung
Querverweise
Auf § 43 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84e (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85 (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87f (Bewilligung der Vollstreckung)
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90f (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 90l (Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung)
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90s (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)