Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47)   
Gliederung
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§ 43
Berechnung von Wochen- und Monatsfristen

(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Rechtsprechung zu § 43 StPO

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Querverweise

Auf § 43 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Freiheitsentziehende Sanktionen
          Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
            § 84e (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
          Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
            § 85 (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
        Geldsanktionen
          Eingehende Ersuchen
            § 87f (Bewilligung der Vollstreckung)
        Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
          Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
            § 90f (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
          Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
            § 90l (Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung)
        Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
          § 90s (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
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