Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47) |
(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Rechtsprechung zu § 43 StPO
189 Entscheidungen zu § 43 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BezG Zürich, 10.09.2002 - GG 010848
Verantwortlichkeit für Hyperlinks im Rahmen des Vorwurfs der ...
- BGH, 30.08.1989 - 3 StR 195/89
Berechnung der sich unmittelbar an die Revisionseinlegungsfrist anschließenden ...
- BGH, 26.07.2007 - 1 StR 368/07
Absoluter Revisionsgrund bei verspäteter Urteilsabsetzung (Fristverlängerung bei ...
- BayObLG, 25.03.1971 - RReg. 6 St 504/71
Gesetzliche Fristverlängerung des § 43 Abs. 2 StPO
- OLG Hamm, 08.08.2007 - 3 OBL 73/07
Untersuchungshaft, Fortdauer, Haftprüfung, Fristberechnung
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 08.08.2007 - 3 Ws 429/07
Untersuchungshaft, Fortdauer, Haftprüfung, Fristberechnung
- OLG Hamm, 08.08.2007 - 3 Ws 429/07
- OLG München, 06.04.2009 - 5St RR 53/09
- OLG Dresden, 24.09.1997 - 1 Ss 235/97
- KG, 13.08.1992 - 2 Ss 124/92
- OLG Düsseldorf, 22.04.1992 - 2 Ss 34/92
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