Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen (§§ 430 - 443) |
(1) Fällt die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht oder würde das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränken.
(2) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(3) Das Gericht kann die Beschränkung in jeder Lage des Verfahrens wieder aufheben. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Wird die Beschränkung wieder aufgehoben, so gilt § 265 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 430 StPO
98 Entscheidungen zu § 430 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Nürnberg, 15.03.2013 - 2 Ws 561/12
- BGH, 26.05.1956 - 2 StR 322/55
- OLG Düsseldorf, 09.03.1992 - 1 Ws 104/92
- BGH, 30.10.2012 - 3 StR 449/12
Einziehung (Bedeutung des einzuziehenden Gegenstands gerade für die abgeurteilte ...
- BGH, 26.10.2011 - 5 StR 427/11
Verfall (Vorrang von Opferansprüchen).
- BGH, 05.03.2013 - 5 StR 59/13
Verwerfung der Revision als unbegründet; Aufhebung der Verfallsanordnung
- BGH, 26.02.2013 - 2 StR 529/12
- BGH, 24.01.2013 - 3 StR 477/12
Teileinstellung; Nachholen der Festsetzung von Einzelstrafen
- BGH, 26.04.2012 - 5 StR 144/12
Nichteinhaltung einer Wahrunterstellung; Verfall von Geldbeträgen in kleiner ...
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Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111i
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 385
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 442