Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen (§§ 430 - 443) |
(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, daß jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, so ist er zu hören, wenn dies ausführbar erscheint. § 431 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, daß er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, und erscheint glaubhaft, daß er ein Recht an dem Gegenstand hat, so gelten, falls er vernommen wird, die Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.
Rechtsprechung zu § 432 StPO
6 Entscheidungen zu § 432 StPO in unserer Datenbank:
- KG, 30.12.1999 - Zs 2239/99
Einziehung: Akteneinsichtsrecht des Einziehungsbeteiligten
- LG München I, 08.04.2003 - 6 KLs 305 Js 34066/02
Zulässigkeit des Antrag auf Durchführung des Nachverfahrens nach einer ...
- KG, 30.12.1999 - 4 VAs 50/99
- OLG Rostock, 18.07.2011 - 2 Ss OWi 78/11
Anordnung der Einbeziehung der Verfallsbeteiligten in das Verfahren durch die ...
- BVerwG, 28.10.1999 - 7 C 32.98
Umweltrecht - Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen?
- StGH Hessen, 18.01.1952 - P.St. 76
Literatur im Internet zu § 432 StPO
Querverweise
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