Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen (§§ 430 - 443) |
(1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erlaß des Strafbefehls an.
(2) Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung geladen worden ist.
Rechtsprechung zu § 433 StPO
9 Entscheidungen zu § 433 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 20.12.2010 - 1 SsBs 29/09
Anwendbarkeit der Vorschriften über das persönliche Erscheinen des Betroffenen im ...
- OLG Köln, 20.11.2001 - Ss 448/01
- BGH, 15.02.1991 - 3 StR 284/90
- BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 958/06
Adhäsionsverfahren; Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Befangenheit; ...
- OLG Köln, 05.03.2004 - Ss 60/04
Kein selbständiges Verfallsverfahren gegen Unternehmen bei rechtskräftiger ...
- KG, 29.03.2001 - 5 Ws 145/01
- OLG Hamburg, 03.01.2002 - 2 Ws 258/01
Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands
- OLG Oldenburg, 13.02.1995 - Ss 511/94
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Jugendstrafverfahren, Einziehungsbeteiligter, ...
- BGH, 17.12.1975 - 3 StR 4/71
Literatur im Internet zu § 433 StPO
Querverweise
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