Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen (§§ 430 - 443) |
(1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger gewählt werden kann, vertreten lassen. Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145a bis 149 und 218 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht kann dem Einziehungsbeteiligten einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, beiordnen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder wenn der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.
Rechtsprechung zu § 434 StPO
11 Entscheidungen zu § 434 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 22.09.2009 - StB 28/09
Akteneinsicht in Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts durch Drittbetroffenen ...
- OLG Celle, 02.04.1997 - 1 Ss 350/96
- KG, 30.12.1999 - Zs 2239/99
Einziehung: Akteneinsichtsrecht des Einziehungsbeteiligten
- KG, 30.12.1999 - 4 VAs 50/99
- OLG Düsseldorf, 11.04.2007 - Kart 5/06
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 14.05.2007 - VI (Kart) 5/06
Kartellrechtswidrige Gebietsabsprache zwischen Veranstaltern von Dinnershows
- OLG Köln, 20.11.2001 - Ss 448/01
- OLG Hamburg, 03.01.2002 - 2 Ws 258/01
Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands
- OLG Frankfurt, 01.02.1996 - 3 VAs 29/95
- BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89
Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters
Literatur im Internet zu § 434 StPO
- Das Ausbildungsrecht der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare von RA Robert Hotstegs
Die Textsammlung stellt im PDF-Format alle wesentlichen Gesetze, Verwaltungs- und Satzungsvorschriften einerseits, sowie darüber hinaus auch Merk- und Informationsblätter andererseits zur Verfügung, die die Ausbildung von Rechtsreferendaren in Nordrhein-Westfalen gestalten und begleiten.
Darüber hinaus gibt eine Rechtsprechungssammlung Hinweise zu aktuellen und älteren Urteilen über das Ausbildungsverhältnis von Rechtsreferendaren. Literaturhinweise zu Aufsätzen und Kommentaren runden die Textsammlung ab. - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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