Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen (§§ 430 - 443) |
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
(2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt.
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, daß
| 1. | auch ohne ihn verhandelt werden kann und | |
| 2. | über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird. |
Rechtsprechung zu § 435 StPO
2 Entscheidungen zu § 435 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 16.04.2007 - 2 Ss 120/07
Ordnungswidrigkeitsrecht: Einspruchsverwerfung wegen Ausbleibens des ...
- OLG Celle, 02.04.1997 - 1 Ss 350/96
Literatur im Internet zu § 435 StPO
Querverweise
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