Strafprozeßordnung

   6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444)   
   3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen (§§ 430 - 443)   
§ 435

(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.

(2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt.

(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, daß

1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und
2. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.

Rechtsprechung zu § 435 StPO

2 Entscheidungen zu § 435 StPO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 435 StPO

Querverweise

Auf § 435 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
        Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

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