Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen (§§ 430 - 443) |
(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte insoweit Einwendungen vorbringt und im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden ist. Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch auf den Schuldspruch, so legt das Gericht die zur Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute Prüfung erfordert.
(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden ist.
(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den Schuldspruch innerhalb der Begründungsfrist vorzubringen.
(4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung angefochten, so kann über das Rechtsmittel durch Beschluß entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.
Rechtsprechung zu § 437 StPO
10 Entscheidungen zu § 437 StPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 24.02.1994 - 3 ObOWi 18/94
- BGH, 15.02.1991 - 3 StR 284/90
- AG Berlin-Tiergarten, 01.02.2010 - (295 OWi) 3033 PLs 14010/09
- BGH, 18.02.2004 - 1 StR 296/03
Entscheidung im Verfahren über Rüstungsexporte in den Irak
- LG Düsseldorf, 08.07.2003 - XVII Qs 47/03
- OLG Hamm, 31.05.1999 - 2 Ws 176/99
Haftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit, Gedanke aus §§ 121, 122 StPO, vermeidbare ...
- BayObLG, 17.08.1998 - 3 ObOWi 83/98
Besetzung des Bußgeldsenats; Begriff der Verletzung der Aufsichtspflicht; ...
- OLG Köln, 12.03.1991 - 2 Ws 109/91
- LG Aschaffenburg, 23.02.1989 - Qs 30/89
- BGH, 17.10.1979 - 2 StR 791/78
Literatur im Internet zu § 437 StPO
Querverweise
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