Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47)   

§ 44

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

Rechtsprechung zu § 44 StPO

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Literatur im Internet zu § 44 StPO

Querverweise

Auf § 44 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Rechtsmittel
        Berufung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
        Nebenklage
Redaktionelle Querverweise zu § 44 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
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