Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47) |
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
Rechtsprechung zu § 44 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 20 Entscheidungen zu § 44 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 182 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 44 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Versäumte Begründungsfrist nach eigener Revisionseinlegung durch den Angeklagten, 11.1.00
§ 145a StPO, § 44 StPO, § 45 II StPO, notwendige Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses
- OLG Hamm, Bestellung von 5 Verteidigern - Zustellung an den Betroffenen, 7.1.00
§ 74 II OWiG ist kein Fall des § 79 I 1 Nr. 4 OWiG;
§ 45 StPO, Antragsbegründung muß die Mitteilung des Zeitpunkts des Hinderniswegfalls enthalten;
§ 44 StPO, Verschulden bei Nichtabholen der Gerichtspost nach Zustellung durch Niederlegung, § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 181 ZPO), § 145a III 2 StPO;
§ 473 StPO, keine Kostenentscheidung bei erfolglosem Antrag nach § 346 II StPO, § 80 IV OWiG
- BGH, Einstellungszusage der Staatsanwaltschaft, 19.10.99 (BGHSt 45, 227)
§ 302 StPO, zur Frage der Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Zusammenhang mit einer gescheiterten verfahrensbeendenden Absprache (hier bejaht), bei Unwirksamkeit Widereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO)
- BVerfG, Wiedereinsetzung nach zu spät erlangter Kenntnis vom Strafbefehl, 15.3.99
§ 90 II 1 BVerfGG, allgemeiner Grundsatz der Subsidiarität, § 44 StPO, Wiedereinsetzungsantrag vor Verfassungsbeschwerde;
§ 34 II BVerfGG
- BVerfG, versäumte Berufungsverhandlung wegen Wohnungsabwesenheit, 6.10.92 (NJW 1993, 847)
Art. 103 I GG, § 44 StPO (Hinweis: siehe auch § 233 ZPO, § 60 VwGO), "Wer eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, braucht für die Zeit seiner Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Der Staatsbürger muß damit rechnen können, daß er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten wird."
- BVerfG, Wiedereinsetzung, 10.6.75 (BVerfGE 40, 88)
§ 44 StPO, Wiedereinsetzung, keine zu hohen Anforderungen an die Ausräumung des Verschuldens;
§ 31 BVerfGG, Verbindlichkeit einer verfassungskonformen Auslegung durch das BVerfG
Literatur im Internet zu § 44 StPO
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Querverweise
Auf § 44 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- § 9 (Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft)
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 267 IV 3
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 473 VII
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Hauptverfahren
- § 74 IV (Verfahren bei Abwesenheit) (zu §§ 44 ff)
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