Strafprozeßordnung

   6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444)   
   3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen (§§ 430 - 443)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 440

(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.

(2) In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im übrigen gilt § 200 entsprechend.

(3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 440 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 440 StPO

Querverweise

Auf § 440 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
        Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

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