Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen (§§ 430 - 443) |
(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.
(2) In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im übrigen gilt § 200 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 440 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 440 StPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 440 StPO
Querverweise
Auf § 440 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111i
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 304
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 11 (Verfahren)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 17 (Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Staatsanwaltschaft
- § 142a
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 16 (Privatklage, Nebenklage)
Rechtsberatung
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