Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen (§§ 430 - 443) |
(1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren (§ 439) trifft das Gericht des ersten Rechtszuges, die Entscheidung über die selbständige Einziehung (§ 440) das Gericht, das im Falle der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluß, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.
(3) Über einen zulässigen Antrag wird jedoch auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.
(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 437 Abs. 4 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 441 StPO
19 Entscheidungen zu § 441 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 11.06.2010 - 23/10
Sofortige Beschwerde als Rechtsbehelf im selbständigen Einziehungsverfahren gem. ...
- BGH, 05.05.2011 - 3 StR 458/10
Vorlageverfahren (Fortbildung des Rechts); Amtsträger (Kassenarzt; Vertragsarzt; ...
- OLG Düsseldorf, 25.05.2000 - 1 Ws 286/00
- BGH, 19.03.1993 - 2 ARs 43/93
Bestimmung des zuständigen Landgerichts durch das Oberlandesgericht bei Einlegung ...
- BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 118/83
- OLG München, 06.11.2003 - 2 Ws 583/03
Voraussetzungen eines Nachverfahrens nach Anordnung des Verfalls des ...
- BGH, 15.04.1983 - 2 ARs 95/83
- BVerfG, 17.01.1996 - 2 BvR 589/92
Verfassungsrechtliche Überprüfung der gerichtlichen Einziehung eines Tieres im 22 Abs. 4 BNatSchG">...
- OLG Celle, 17.09.2009 - 1 Ws 449/09
Einziehung von Forderungen; Maßgeblichkeit der formalen Rechtsposition des ...
- OLG Bamberg, 08.10.2009 - 8 W 84/09
Verhältnis von zivilprozessualem Arrest und strafprozessualer Rückgewinnungshilfe
- OLG Stuttgart, 16.04.2007 - 2 Ss 120/07
Ordnungswidrigkeitsrecht: Einspruchsverwerfung wegen Ausbleibens des ...
- BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 958/06
Adhäsionsverfahren; Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Befangenheit; ...
- OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 Ws 860/05
Anordnung des erweiterten Verfalls nach Tod des Täters und Eigentumsübergang auf ...
- KG, 01.03.2001 - 4 Ws 73/01
- AG Berlin-Tiergarten, 08.11.1996 - 5 Op Js 724/95
- VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 19/95
- BayObLG, 24.02.1994 - 3 ObOWi 18/94
- OLG Zweibrücken, 10.11.1993 - 1 Ss 204/93
- BGH, 13.07.1988 - StB 18/88
Literatur im Internet zu § 441 StPO
Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111i
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 304
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 11 (Verfahren)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 17 (Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 16 (Privatklage, Nebenklage)
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