Strafprozeßordnung

   6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444)   
   3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme (§§ 421 - 443)   
Gliederung
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§ 441

(weggefallen)

Aufgehoben durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872) mit Wirkung vom 01.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung13.04.2017BGBl. I S. 872

Rechtsprechung zu § 441 StPO

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Querverweise

Auf § 441 StPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 441 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen
          § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 441 II)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 441 II)
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