Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 45

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Rechtsprechung zu § 45 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 45 StPO

Querverweise

Auf § 45 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Rechtsmittel
        Berufung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
        Nebenklage

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