Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47) |
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Rechtsprechung zu § 45 StPO
1.283 Entscheidungen zu § 45 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 08.01.2013 - 1 StR 621/12
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Fristbeginn: Darlegung im ...
- BGH, 29.01.2013 - 4 StR 320/12
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Zulässigkeitsvoraussetzungen ...
- BGH, 29.01.2013 - 2 StR 324/12
Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag; Entscheidung des Revisionsgerichts
- BVerfG, 06.06.2011 - 2 BvR 960/11
Vereinbarkeit der Nichtzugänglichmachung der Stellungnahme des Justizministeriums ...
- OLG Hamm, 15.07.2009 - 3 Ws 231/09
Wiedereinsetzung; Berufungshauptverhandlung
- BGH, 25.07.2006 - 1 StR 304/06
Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.
- OLG Hamm, 06.08.2008 - 5 Ss OWi 437/08
Urteilsgründe; Fehlen; abgekürztes Urteil; Ergänzung; Zulässigkeit
- BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05
Rechtliches Gehör; Recht auf ein faires Verfahren (Fürsorgepflicht); ...
- BGH, 04.08.2010 - 2 StR 365/10
Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Literatur im Internet zu § 45 StPO
- § 45 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess - § 45 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- § 9 (Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft)