Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47) |
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Rechtsprechung zu § 45 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 21 Entscheidungen zu § 45 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 61 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 45 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Versäumte Begründungsfrist nach eigener Revisionseinlegung durch den Angeklagten, 11.1.00
§ 145a StPO, § 44 StPO, § 45 II StPO, notwendige Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses
- OLG Hamm, Bestellung von 5 Verteidigern - Zustellung an den Betroffenen, 7.1.00
§ 74 II OWiG ist kein Fall des § 79 I 1 Nr. 4 OWiG;
§ 45 StPO, Antragsbegründung muß die Mitteilung des Zeitpunkts des Hinderniswegfalls enthalten;
§ 44 StPO, Verschulden bei Nichtabholen der Gerichtspost nach Zustellung durch Niederlegung, § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 181 ZPO), § 145a III 2 StPO;
§ 473 StPO, keine Kostenentscheidung bei erfolglosem Antrag nach § 346 II StPO, § 80 IV OWiG
Literatur im Internet zu § 45 StPO
Querverweise
Auf § 45 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- § 9 (Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft)
Rechtsberatung
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