Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47) |
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Rechtsprechung zu § 45 StPO
850 Entscheidungen zu § 45 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 24.01.2012 - 3 RVs 1/12
- KG, 06.02.2007 - 2 Ws 99/07
- OLG Frankfurt, 04.12.1995 - 3 Ws 781/95
- BGH, 15.07.1997 - 4 StR 95/97
- BGH, 15.11.1995 - 3 StR 353/95
- OLG Düsseldorf, 23.04.1996 - 1 Ws (OWi) 344/96
- BGH, 04.08.2010 - 2 StR 365/10
Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
- BGH, 02.10.1996 - 2 StR 496/96
- BGH, 05.03.1997 - 3 StR 48/97
- BGH, 28.02.1997 - 2 StR 61/97
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Literatur im Internet zu § 45 StPO
- § 45 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess - § 45 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 45 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- § 9 (Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft)
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