Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat.
(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.
Rechtsprechung zu § 451 StPO
- 4 Entscheidungen zu § 451 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 451 StPO
Querverweise
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 85 (Abgabe und Übergang der Vollstreckung)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 82 I 1 (Vollstreckungsleiter)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Staatsanwaltschaft
- §§ 141 ff
- Rechtshilfe
- §§ 162 ff
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Staatsanwaltschaften
- § 9 (Amtsanwälte) (zu § 451 II)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 451 StPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?