Strafprozeßordnung

   7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473)   
   1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 451

(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.

(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat.

(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.

Rechtsprechung zu § 451 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 451 StPO

Querverweise

Auf § 451 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
      Bußgeldverfahren
        Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
          § 91 (Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung)
          § 97 (Vollstreckung der Erzwingungshaft)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
              § 85 (Abgabe und Übergang der Vollstreckung)
Redaktionelle Querverweise zu § 451 StPO:
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
              § 82 I 1 (Vollstreckungsleiter)

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