Strafprozeßordnung

   7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a)   
   1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d)   
§ 453a

(1) Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.

(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.

(3) Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 453a StPO

8 Entscheidungen zu § 453a StPO in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 453a StPO

Querverweise

Auf § 453a StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 453a StPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht