Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
(1) Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.
(3) Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 453a StPO
8 Entscheidungen zu § 453a StPO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - 4 Ws 401/07
Nicht verkündeter Bewährungsbeschluss kann nicht nachgeholt werden
- OLG Koblenz, 22.10.2001 - 1 Ws 1271/01
Bewährung, Widerruf, Bewährungswiderruf, Zuständigkeit, ...
- OLG Düsseldorf, 16.06.2011 - 1 Ws 178/11
Halbstrafenentlassung, günstige Sozialprognose, besondere Umstände
- BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 430/03
Effektiver Rechtsschutz bei öffentlicher Zustellung
- OLG Düsseldorf, 25.03.2002 - VI 8/97
- OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 3 Ws 530/01
- OLG Düsseldorf, 06.11.1991 - 4a Ws 291/91
- OLG Frankfurt, 08.01.1985 - 3 Ws 1019/84
Literatur im Internet zu § 453a StPO
Querverweise
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