Strafprozeßordnung

   7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a)   
   1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d)   
§ 453b

(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.

(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.

Rechtsprechung zu § 453b StPO

24 Entscheidungen zu § 453b StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 453b StPO

Querverweise

Auf § 453b StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Redaktionelle Querverweise zu § 453b StPO:

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