Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn
| 1. | die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt, | ||
| 2. | der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung | ||
| a) | bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate, | ||
| b) | bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre | ||
| der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder | |||
| 3. | der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches). | ||
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.
(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes
| 1. | der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder | |
| 2. | einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. |
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.
(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(4) Im Übrigen sind § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.
Rechtsprechung zu § 454 StPO
930 Entscheidungen zu § 454 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 14.10.2005 - 5 Ws 498/05
Formelle Anforderungen an mündliche Anhörung des Verurteilten nach § 454 ...
- OLG Oldenburg, 18.03.2009 - 1 Ws 162/09
Reststrafenaussetzung: Zustellungszuständigkeit für Aussetzungsbeschluss
- OLG Köln, 08.06.2000 - 2 Ws 281/00
Pflicht zur Begutachtung nach § 454 StPO
- BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 644/93
Entschädigungsanspruch bei verspäterer Aussetzung einer lebenslangen ...
- BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 644/93
- BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91
Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei mündlichen Anhörung im ...
- OLG Nürnberg, 22.08.2001 - Ws 942/01
- OLG Frankfurt, 10.07.1998 - 3 Ws 491/98
- OLG Düsseldorf, 06.01.1993 - 3 Ws 713/92
- OLG Saarbrücken, 06.02.2007 - 1 Ws 18/07
Richterablehnung im Verfahren über die Strafrestaussetzung: Sofortige Beschwerde ...
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Querverweise
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung der Strafprozeßordnung (StPO)
- Ausführung der Strafprozeßordnung im übrigen
- § 44 (Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 454 Abs. 2 StPO*)
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
- § 35a S. 1 (zu § 454 II)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (zu § 454 II)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafaussetzung zur Bewährung
- § 57a (Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe) (zu § 454 II Nr. 1)
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