Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 454a StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 454a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, 26 Jahre Haft ohne Vollzugslockerungen, 22.3.98 (NJW 1998, 2202)
§ 57a StGB, Art. 1, 104 II 1 GG;
§ 454a I StPO, Verhältnis Strafvollstreckungsgericht - Strafvollstreckungsbehörde
Literatur im Internet zu § 454a StPO
Querverweise
Auf § 454a StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 454a StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafaussetzung zur Bewährung
- § 56a (Bewährungszeit)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 454a StPO bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?