Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.
(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen.
Rechtsprechung zu § 455a StPO
14 Entscheidungen zu § 455a StPO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 03.11.2004 - 2 VAs 34/04
Strafvollstreckung: Keine Rechtsverletzung des Strafgefangenen durch Ablehnung ...
- OLG Zweibrücken, 15.03.2000 - 1 Ws 125/00
- KG, 09.02.1983 - 1 AR 60/83
- OLG Saarbrücken, 14.09.1984 - 1 Ws 663/83
- OLG Celle, 27.05.2008 - 1 Ws 203/08
Strafvollstreckung: Rechtsweg bei einer Streitigkeit über die Verlegung in die ...
- OLG Hamm, 21.07.1998 - 2 Ws 304/98
- OLG Nürnberg, 12.03.2009 - 1 Ws 119/09
Zuständigkeit für die Unterbrechung der Strafhaft zur Vollstreckung von ...
- KG, 27.11.2007 - 1 AR 1426/07
Nebeneinander einer Strafrestaussetzung und eines Weihnachtsgnadenerweises; ...
- KG, 27.11.2007 - 2 Ws 636/07
- KG, 27.11.2007 - 2 Ws 637/07
- KG, 18.03.2005 - 5 Ws 53/05
- KG, 25.10.2004 - 5 Ws 560/04
Strafvollzug: Vorzeitige Entlassung bei Zurückstellung der Vollstreckung
- OLG Frankfurt, 22.03.1995 - 3 Ws 207/95
- OLG Hamm, 15.10.1992 - 1 VAs 43/92
Literatur im Internet zu § 455a StPO
Querverweise
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Maßregelvollzug
- § 15 (zu §§ 455a ff)
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