Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.
(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen.
Rechtsprechung zu § 455a StPO
15 Entscheidungen zu § 455a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 03.11.2004 - 2 VAs 34/04
Strafvollstreckung: Keine Rechtsverletzung des Strafgefangenen durch Ablehnung ...
- OLG Zweibrücken, 15.03.2000 - 1 Ws 125/00
- KG, 09.02.1983 - 1 AR 60/83
- OLG Saarbrücken, 14.09.1984 - 1 Ws 663/83
- OLG Celle, 27.05.2008 - 1 Ws 203/08
Strafvollstreckung: Rechtsweg bei einer Streitigkeit über die Verlegung in die ...
- LG Berlin, 30.11.2011 - 86 O 360/10
Verurteilung des Landes Berlin zu Entschädigung in Höhe von 1.460,- ? wegen ...
- OLG Nürnberg, 12.03.2009 - 1 Ws 119/09
Zuständigkeit für die Unterbrechung der Strafhaft zur Vollstreckung von ...
- KG, 27.11.2007 - 1 AR 14/26
- KG, 27.11.2007 - 2 Ws 636/07
- KG, 27.11.2007 - 2 Ws 637/07
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Querverweise
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Maßregelvollzug
- § 15 (zu §§ 455a ff)
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