Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.
(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.
Rechtsprechung zu § 456 StPO
48 Entscheidungen zu § 456 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Kaiserslautern, 06.04.2005 - 8 Qs 7/05
Eine Entscheidung nach § 456 StPO ist auch dann keine richterliche ...
- OLG Düsseldorf, 25.07.1994 - 1 Ws 556/94
- OLG Oldenburg, 28.09.2010 - 1 Ws 464/10
Strafvollstreckung: Voraussetzungen der Gewährung eines vorübergehenden ...
- OLG Hamm, 18.01.2011 - 3 Ws 10/11
Keine analoge Anwendung des Vollstreckungsaufschubs auf eine ...
- OLG Hamm, 04.01.2007 - 2 Ws 331/06
Vollstreckungsaufschub; Nachteile
- OLG Düsseldorf, 07.12.1992 - 1 Ws 1108/92
- OLG München, 24.11.1987 - 2 Ws 1205/87
- BVerfG, 01.03.2007 - 2 BvR 392/07
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (drohende Strafvollstreckung; ...
- OLG Düsseldorf, 15.11.1991 - 1 Ws 1029/91
- OLG Stuttgart, 11.02.1985 - 4 VAs 47/84
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