Strafprozeßordnung

   7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473)   
   1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 459f

Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.

Rechtsprechung zu § 459f StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 459f StPO

Querverweise

Auf § 459f StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens

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