Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47)   
§ 46

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

Rechtsprechung zu § 46 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 46 StPO

Querverweise

Auf § 46 StPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 46 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
          § 35a S. 1 (zu § 46 III)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (zu § 46 III)

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