Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Werden mehrere Vermögensstrafen auf eine Gesamtvermögensstrafe zurückgeführt, so darf diese die Höhe der verwirkten höchsten Strafe auch dann nicht unterschreiten, wenn deren Höhe den Wert des Vermögens des Verurteilten zum Zeitpunkt der nachträglichen gerichtlichen Entscheidung übersteigt.
Rechtsprechung zu § 460 StPO
475 Entscheidungen zu § 460 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.03.2013 - 3 StR 525/12
- BGH, 09.11.2004 - 4 StR 426/04
Kostenentscheidung bei Vorgehen nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO durch das ...
- BGH, 11.10.2006 - 1 StR 458/06
Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch nach § 354 Abs. 1b StPO.
- BGH, 22.02.2012 - 4 StR 22/12
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Verhältnis zum Beschlussverfahren.
- BGH, 17.02.2004 - 1 StR 369/03
Ausnahmsweise nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren ...
- BGH, 12.12.2001 - 2 StR 455/01
Gesamtstrafenbildung (keine Nachholung im Beschlußverfahren)
- OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer Verwarnung mit ...
- BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10
Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der ...
- BGH, 04.12.2002 - 2 StR 410/02
(Nachträgliche) Gesamtstrafenbildung.
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Literatur im Internet zu § 460 StPO
- § 460 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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