Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt hat.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
Rechtsprechung zu § 461 StPO
6 Entscheidungen zu § 461 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 27.05.1999 - 2 Ws 14/99
- OLG Hamm, 26.02.2008 - 3 Ws 65/08
Freiheitsstrafe; Anrechnung von Krankenhausaufenthalt; Vollstreckungsverjährung
- OLG Koblenz, 25.06.2003 - 1 Ws 387/03
Vollstreckungsaufschub, Strafaufschub, Vollstreckungsunterbrechung, ...
- KG, 04.06.2009 - 1 VAs 22/09
Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der ...
- LG Berlin, 01.09.2002 - 501 Qs 175/02
- KG, 09.02.1999 - 5 Ws 18/99
Literatur im Internet zu § 461 StPO
Querverweise
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