Strafprozeßordnung

   7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a)   
   1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463e)   
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§ 462
Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde

(1) 1Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. 2Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) 1Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. 2Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) 1Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. 2Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2099), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2099
01.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung13.04.2017BGBl. I S. 872
01.11.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren25.04.2013BGBl. I S. 935
§ 445- § 448 (weggefallen) § 449Vollstreckbarkeit § 450Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerschein-
entziehung
§ 450aAnrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung § 451Vollstreckungsbehörde § 452Begnadigungsrecht § 453Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt § 453aBelehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt § 453bBewährungs-
überwachung
§ 453cVorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung § 454Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung § 454aBeginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes § 454bVollstreckung-
sreihenfolge bei Freiheits-
und Ersatz-
freiheitsstrafen; Unterbrechung
§ 455Strafausstand wegen Vollzugs-
untauglichkeit
§ 455aStrafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation § 456Vorübergehender Aufschub § 456aAbsehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung § 456b(weggefallen) § 456cAufschub und Aussetzung des Berufsverbotes § 457Ermittlungs-
handlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungs-
haftbefehl
§ 458Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung § 459Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungs-
gesetzes
§ 459aBewilligung von Zahlungs-
erleichterungen
§ 459bAnrechnung von Teilbeträgen § 459cBeitreibung der Geldstrafe § 459dUnterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe § 459eVollstreckung der Ersatz-
freiheitsstrafe
§ 459fUnterbleiben der Vollstreckung einer Ersatz-
freiheitsstrafe
§ 459gVollstreckung von Nebenfolgen § 459hEntschädigung § 459iMitteilungen § 459jVerfahren bei Rückübertragung und Herausgabe § 459kVerfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses § 459lAnsprüche des Betroffenen § 459mEntschädigung in sonstigen Fällen § 459nZahlungen auf Wertersatzeinziehung § 459oEinwendungen gegen vollstreckungs-
rechtliche Entscheidungen
§ 460Nachträgliche Gesamtstrafenbildung § 461Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus § 462Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde § 462aZuständigkeit der Strafvollstreckungs-
kammer und des erstinstanzlichen Gerichts
§ 463Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung § 463aZuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen § 463bBeschlagnahme von Führerscheinen § 463cÖffentliche Bekanntmachung der Verurteilung § 463dGerichtshilfe § 463eMündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Rechtsprechung zu § 462 StPO

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Querverweise

Auf § 462 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Rechtsmittel
        Revision
          § 354 (Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 456c (Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes)
          § 462a (Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts)
          § 463 (Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          § 463c (Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung)

Redaktionelle Querverweise zu § 462 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen
          § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 462 III)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 462 III)
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