Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
| 1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.
(3) Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 463b StPO
6 Entscheidungen zu § 463b StPO in unserer Datenbank:
- LG Berlin, 25.10.2005 - 526 Qs 190/05
Wohnungsdurchsuchung zwecks Führerscheinbeschlagnahme
- LG Limburg, 29.09.2003 - 5 Qs 127/03
- LG Essen, 31.10.2005 - 23 Os 160/05
Beginn der Vollstreckung eines rechtskräftigen Fahrverbots bei Verlust des ...
- LG Essen, 31.10.2005 - 23 Qs 160/05
- AG Neunkirchen, 26.01.2005 - 19 OWi 6/05
Beginn der Vollstreckung eines rechtskräftigen Fahrverbots bei Verlust des ...
- BayObLG, 09.12.1992 - 1St RR 255/92
Literatur im Internet zu § 463b StPO
Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 463b III)
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