Strafprozeßordnung

   7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473)   
   2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473)   
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(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

Rechtsprechung zu § 464 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 464 StPO

Querverweise

Auf § 464 StPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 464 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
          § 35a S. 1 (zu § 464 III)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (zu § 464 III)
    Gerichtskostengesetz (GKG)
      Fälligkeit
        § 8 S. 1 (Strafsachen, Bußgeldsachen) (zu §§ 464 ff)
     
      Kostenhaftung
        § 29 Nr. 1 (Weitere Fälle der Kostenhaftung)

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