Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473) |
| 2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473) |
(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
| 1. | die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und | |
| 2. | die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind. |
Rechtsprechung zu § 464a StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 464a StPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 464a StPO
Querverweise
Auf § 464a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Kosten
- Auslagen des Betroffenen
- § 109a
- Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG)
- §§ 1 ff (zu § 464a II Nr. 1)
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