Strafprozeßordnung

   7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a)   
   2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473a)   
§ 464b

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 464b StPO

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Querverweise

Auf § 464b StPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 464b StPO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 104 (Kostenfestsetzungsverfahren) (zu § 464b S. 3)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 794 I Nr. 2 (Weitere Vollstreckungstitel) (zu § 464b S. 3)

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