Strafprozeßordnung
7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473a) |
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) 1Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. 2Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. 3Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
und Auslagen-
entscheidung; sofortige Beschwerde § 464aKosten des Verfahrens; notwendige Auslagen § 464bKostenfestsetzung § 464cKosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten § 464dVerteilung der Auslagen nach Bruchteilen § 465Kostentragungspflicht des Verurteilten § 466Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner § 467Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung § 467aAuslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme § 468Kosten bei Straffreierklärung § 469Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige § 470Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags § 471Kosten bei Privatklage § 472Notwendige Auslagen des Nebenklägers § 472aKosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren § 472bKosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung § 473Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung § 473aKosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme
Rechtsprechung zu § 464 StPO
2.855 Entscheidungen zu § 464 StPO in unserer Datenbank:
- KG, 06.02.2019 - 4 Ws 1/19
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Ablehnung der Unterbringung im ...
- BVerfG, 03.02.2022 - 2 BvR 1910/21
Recht auf rechtliches Gehör bei Verfahrenseinstellung (Verpflichtung zur Anhörung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 24.09.2021 - 4 Ws 31/21
Unanfechtbarkeit der Kostentscheidung bei einer Verfahrenseinstellung nach § 154 ...
- OLG München, 24.09.2021 - 4 Ws 31/21
- LG Hildesheim, 13.12.2023 - 21 Qs 4/23
Erstattung notwendiger Auslagen; Einziehungsbeteiligter; Billigkeit
- KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11
Auslagenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses: Absehen ...
- BGH, 31.10.2023 - 3 StR 347/23
Verwerfung der Revisionen
- OLG Hamm, 23.05.2017 - 4 Ws 78/17
Sofortige Beschwerde; Kostenentscheidung; Unterlassen
- VG Neustadt, 08.02.2024 - 5 K 445/23
Polizeirecht (Sicherstellung)
- BGH, 24.01.2024 - 1 StR 346/23
Urteil des Landgerichts München I im "Wolfsmasken-Prozess" rechtskräftig
- OLG Brandenburg, 11.09.2023 - 1 Ws 96/23
Einstellung des Verfahrens, Tod des Angeklagten, Auslagenerstattung, ...
Querverweise
Auf § 464 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 473a (Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme)
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 8 (Entscheidung des Strafgerichts)
Redaktionelle Querverweise zu § 464 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 464 III)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 464 III)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Fälligkeit
- § 8 S. 1 (Strafsachen, Bußgeldsachen) (zu §§ 464 ff)
- Kostenhaftung
- § 29 Nr. 1 (Weitere Fälle der Kostenhaftung)