Strafprozeßordnung

   7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a)   
   2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473a)   
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§ 467
Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) 1Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. 2Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) 1Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. 2Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

Rechtsprechung zu § 467 StPO

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 467 StPO

07.05.1969Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 467 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 2 Nr. 25 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968)BGBl. I S. 429

Querverweise

Auf § 467 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          § 464c (Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten)
          § 467a (Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme)

Redaktionelle Querverweise zu § 467 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung
          § 145 IV (Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers) (zu § 467 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 170 II (Entscheidung über eine Anklageerhebung)
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 206a (Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis) (zu § 467 III 2 Nr. 2)
        Hauptverhandlung
          § 230 (Ausbleiben des Angeklagten) (zu § 467 II)
          § 260 III (Urteil) (zu § 467 III 2 Nr. 2)
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