Strafprozeßordnung

   7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473)   
   2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 467

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

Rechtsprechung zu § 467 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Spionageverdacht, 5.5.01
    § 467 III 2 Nr. 2 StPO, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Kostenentscheidung unter Anknüpfung an einen verbleibenden Tatverdacht (ohne Schuldfeststellung oder -zuweisung);
    § 304 StPO, Heilung eines Verfassungsverstoßes auch durch Hilfserwägungen im Rahmen einer als unzulässig verworfenen Beschwerde

  • BVerfG, Unschuldsvermutung II, 29.5.90 (BVerfGE 82, 106)
    §§ 153 II, 467 StPO

Literatur im Internet zu § 467 StPO

Querverweise

Auf § 467 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Redaktionelle Querverweise zu § 467 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung
          § 145 IV (zu § 467 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 170 II
          § 170 II (zu § 467 III 2 Nr. 2)
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 206a (zu § 467 III 2 Nr. 2)
        Hauptverhandlung
          § 230 (zu § 467 II)
          § 260 III (zu § 467 III 2 Nr. 2)

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