Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47) |
(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.
(3) Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam. Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht dessen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zuständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen.
Rechtsprechung zu § 47 StPO
25 Entscheidungen zu § 47 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 06.07.2007 - 3 Ws 237/07
- OLG Düsseldorf, 02.03.2007 - 4 Ws 84/07
- KG, 17.06.2011 - 2 Ws 219/11
Fortbestehen eines nicht vollzogenen Haftbefehls nach Eintritt der Rechtskraft ...
- OLG Karlsruhe, 12.08.2010 - 1 (8) SsRs 366/09
Erforderlichkeit der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in der ...
- StGH Hessen, 09.12.2008 - P.St. 2234
- BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den ...
- BGH, 09.07.2009 - 3 StR 257/09
Versuchte schwere räuberische Erpressung; Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit; ...
- OLG Hamm, 06.12.2007 - 4 Ss OWi 479/07
Wiedereinsetzungsgesuch; Glaubhaftmachung; Faxbericht
- BGH, 04.07.2007 - 2 StR 505/06
Anhörungsrüge (rechtliches Gehör; ausdrückliche Erörterung von Tatsachen im ...
- OLG Frankfurt, 01.03.2007 - 2 Ss OWi 524/06
Ordnungswidrigkeitsverfahren: Verfahren im Falle einer Verletzung des rechtlichen ...
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Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
- § 33a
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
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