Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473) |
| 2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473) |
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.
(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn
| 1. | es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil entsprochen hat; | |
| 2. | es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs. 5) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat; | |
| 3. | Widerklage erhoben worden ist. |
(4) Mehrere Privatkläger haften als Gesamtschuldner. Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.
Rechtsprechung zu § 471 StPO
- Entscheidung zu § 471 StPO im Volltext bei

- BVerfG, strafrechtliches "Nachverfahren" nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde, 1.10.90 (NJW 1991, 829)
Unschuldsvermutung, keine Schuldfeststellung vor Schuldspruchreife, § 471 III Nr. 2 StPO, Kriterien für die richterliche Ermessungsentscheidung, weitere Sachaufklärung allein wegen der Kostenentscheidung ist verfassungsrechtlich unzulässig;
keine verdeckte Sanktionierung durch Kostenentscheidung
Literatur im Internet zu § 471 StPO
Querverweise
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 33 (Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen)
Rechtsberatung
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