Strafprozeßordnung

   7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473)   
   2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 471

(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.

(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn

1. es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil entsprochen hat;
2. es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs. 5) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat;
3. Widerklage erhoben worden ist.

(4) Mehrere Privatkläger haften als Gesamtschuldner. Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.

Rechtsprechung zu § 471 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, strafrechtliches "Nachverfahren" nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde, 1.10.90 (NJW 1991, 829)
    Unschuldsvermutung, keine Schuldfeststellung vor Schuldspruchreife, § 471 III Nr. 2 StPO, Kriterien für die richterliche Ermessungsentscheidung, weitere Sachaufklärung allein wegen der Kostenentscheidung ist verfassungsrechtlich unzulässig;
    keine verdeckte Sanktionierung durch Kostenentscheidung

Literatur im Internet zu § 471 StPO

Querverweise

Auf § 471 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 471 StPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht