Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
| 2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473a) |
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.
(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn
| 1. | es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil entsprochen hat; | |
| 2. | es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs. 5) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat; | |
| 3. | Widerklage erhoben worden ist. |
(4) Mehrere Privatkläger haften als Gesamtschuldner. Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.
Rechtsprechung zu § 471 StPO
72 Entscheidungen zu § 471 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 01.10.1990 - 2 BvR 340/89
Verfassungswidrigkeit einer "Beweisaufnahme" in Bezug auf die Schuldfrage nach ...
- BVerfG, 16.07.1987 - 2 BvR 787/84
Strafverfahrensrechtliche Kostenentscheidung und Unschuldsvermutung
- BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94
Verfassungsmäßigkeit der Belastung des Nebenklägers mit den notwendigen Auslagen ...
- BVerfG, 19.08.1987 - 2 BvR 898/84
Strafverfahrensrechtliche Kostenentscheidung und Unschuldvermutung
- BGH, 29.06.1960 - 2 StR 276/60
- OLG München, 04.12.1985 - 2 Ws 1145/84
- BayObLG, 27.01.1986 - RReg. 2 St 292/85
- OLG Frankfurt, 21.02.1986 - 2 Ws 279/85
StPO § 471 Abs. 3
- OLG Celle, 30.12.1982 - 2 Ws 199/82
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Querverweise
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 33 (Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen)