Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
| 2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473a) |
Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme oder ihres Vollzuges zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem die Kosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen sind. Diese sind, soweit die Maßnahme oder ihr Vollzug für rechtswidrig erklärt wird, der Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller aufzuerlegen. § 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 473a StPO
8 Entscheidungen zu § 473a StPO in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 21.01.2013 - L 7 AS 413/12
- LG Augsburg, 19.03.2013 - 1 Qs 151/13
Pressefreiheit auch für Leserkommentare?
- OLG Rostock, 21.01.2013 - I Ws 26/13
Gesonderte Kosten- und Auslagenentscheidung im ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2011 - 4 BGs 2/11
Verfahrensrecht - Ablehnung umfassender Akteneinsicht durch Generalbundesanwalt
- BGH, Ermittlungsrichter, 26.01.2011 - 4 BGs 1/11
Verfahrensrecht - Ablehnung umfassender Akteneinsicht durch Generalbundesanwalt
- BGH, 21.02.2011 - 4 BGs 2/11
Akteneinsicht des Verletzten (Antrag auf gerichtliche Entscheidung; überwiegendes ...
- BGH, 26.01.2011 - 4 BGs 1/11
Ersuchen um Akteneinsicht (Gefährdung des Untersuchungszwecks für den Fall einer ...
- KG, 30.07.2010 - 2 StE 2/08
Voraussetzungen für eine Postbeschlagnahme
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Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111l
- Verteidigung
- § 147
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 478