Strafprozeßordnung
| 8. Buch - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (§§ 474 - 495) |
| 1. Abschnitt - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke (§§ 474 - 482) |
(1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
| 1. | die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind, | |
| 2. | diesen Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder | |
| 3. | die Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an diese Stellen übermittelt werden dürfen. |
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 8 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(5) Akten können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 474 StPO
50 Entscheidungen zu § 474 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 29.01.2013 - 6 B 40.12
Vereinsverbot; Hells Angels; Anhörung; Recht auf informationelle ...
- OLG Koblenz, 11.06.2010 - 2 VAs 1/10
Anfechtbarkeit der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung über Akteneinsicht für ...
- OLG Stuttgart, 15.11.2012 - 4a VAs 3/12
Oberlandesgericht Stuttgart weist Antrag des früheren Ministerpräsidenten Stefan ...
- OLG Schleswig, 14.08.2012 - 11 U 128/10
Amtspflichten, Staatsanwaltschaft, Ermittlungsverfahren, Verletzung, ...
- OLG Hamm, 30.04.2009 - 1 VAs 11/09
Gewährung von Akteneinsicht an eine Ärztekammer
- LAG Hamm, 10.07.2012 - 14 Sa 1711/10
Kündigung bei Vermögensdelikt // Chatprotokolle als Kündigungsgrund
- BAG, 15.11.2012 - 6 AZR 339/11
Frage an Bewerber nach erledigtem Ermittlungsverfahren
- OLG Stuttgart, 16.06.2010 - 4 U 182/09
Zweckfremde Veröffentlichung durch Akteneinsicht erlangter Daten: ...
- OVG Niedersachsen, 06.04.2011 - 12 ME 37/11
Zur Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Informationen aus ...
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Literatur im Internet zu § 474 StPO
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Querverweise
- StPO
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 477
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49b (Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- §§ 12 ff (zu §§ 474 ff)