Strafprozeßordnung

   8. Buch - Schutz und Verwendung von Daten (§§ 474 - 500)   
   1. Abschnitt - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke (§§ 474 - 482)   
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Textdarstellung

  

§ 477
Datenübermittlung von Amts wegen

(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.

(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1724), in Kraft getreten am 26.11.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.11.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/67920.11.2019BGBl. I S. 1724
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs05.07.2017BGBl. I S. 2208
24.08.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens17.08.2017BGBl. I S. 3202
18.12.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten10.12.2015BGBl. I S. 2218
01.01.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts29.07.2009BGBl. I S. 2274
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG21.12.2007BGBl. I S. 3198
01.07.2005Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)24.06.2005BGBl. I S. 1841
01.11.2000Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)02.08.2000BGBl. I S. 1253
12.08.2000Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)02.08.2000BGBl. I S. 1253

Rechtsprechung zu § 477 StPO

133 Entscheidungen zu § 477 StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 477 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Schutz und Verwendung von Daten
        Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
          § 478 (Form der Datenübermittlung)
          § 479 (Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen)
          § 480 (Entscheidung über die Datenübermittlung)
        Regelungen über die Datenverarbeitung
          § 487 (Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft)

Redaktionelle Querverweise zu § 477 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 98a (Rasterfahndung) (zu § 477 II 2)
          § 100a (Telekommunikationsüberwachung) (zu § 477 II 2)
          § 100c (Akustische Wohnraumüberwachung) (zu § 477 II 2)
          § 100f (Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum) (zu § 477 II 2)
          § 100h (Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum) (zu § 477 II 2)
          § 110a (Verdeckter Ermittler) (zu § 477 II 2)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 161 II (Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft) (zu § 477 II)
          § 163d (Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen) (zu § 477 II 2)
Was ist das?

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