Strafprozeßordnung
| 8. Buch - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (§§ 474 - 495) |
| 1. Abschnitt - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke (§§ 474 - 482) |
(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von Abschriften aus den Akten erteilt werden.
(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden
| 1. | zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, | |
| 2. | für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie | |
| 3. | nach Maßgabe des § 476. |
§ 100d Abs. 5, § 100i Abs. 2 Satz 2 und § 108 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) In Verfahren, in denen
| 1. | der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde oder | |
| 2. | die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind, |
dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger, soweit dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(5) Die nach den §§ 474, 475 erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt wurde. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt. Wird eine Auskunft ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts erteilt, so ist auf die Zweckbindung hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 477 StPO
40 Entscheidungen zu § 477 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Braunschweig, 03.06.2008 - 2 U 82/07
Einstweilige Unterlassungsverfügung wegen Schutzgesetzverletzung: Verbreitung ...
- LG Mannheim, 24.11.2006 - 7 O 128/06
Schutzgesetzverletzung: Verbreitung von aufgrund des Akteneinsichtsrechts des ...
- BGH, 27.11.2008 - 3 StR 342/08
Überwachung der Telekommunikation; Zufallsfund; Fernmeldegeheimnis (Eingriff; ...
- OLG Stuttgart, 16.06.2010 - 4 U 182/09
Zweckfremde Veröffentlichung durch Akteneinsicht erlangter Daten: ...
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
Verfassungsbeschwerden gegen akustische Wohnraumüberwachung (so genannter Großer ...
- BGH, 22.09.2009 - StB 28/09
Akteneinsicht in Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts durch Drittbetroffenen ...
- KG, 07.02.2008 - 2 BJs 58/06
Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des anwaltlichen Zeugenbeistands im ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 20.12.2007 - 2 BJs 58/06
Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands im Ermittlungsverfahren; ...
- KG, 20.12.2007 - 2 BJs 58/06
- BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 8/08
Gewährung von Akteneinsicht an eine Privatperson im Ermittlungsverfahren ...
- OVG Niedersachsen, 16.05.2006 - 11 ME 110/06
Streichung aus der Dolmetscherliste wegen Unzuverlässigkeit; Dolmetscher; Gefahr, ...
- BGH, 04.03.2010 - StB 46/09
Akteneinsicht (Zeuge; Zeugenbeistand); Zeuge (Beeinflussung durch die Kenntnis ...
- KG, 19.07.2001 - 2 StE 11/00
- BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08
Akustische Wohnraumüberwachung (Verwertung von Erkenntnissen; verfassungswidrige ...
- BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08
- OLG Koblenz, 11.06.2010 - 2 VAs 1/10
Anfechtbarkeit der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung über Akteneinsicht für ...
- FG Baden-Württemberg, 01.10.2007 - 12 K 160/04
Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerkarussell
- OVG Niedersachsen, 06.04.2011 - 12 ME 37/11
Zur Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Informationen aus ...
- LSG Hessen, 26.03.2009 - L 1 KR 331/08
Sozialversicherungspflicht - Prostituierte - abhängiges Beschäftigungsverhältnis ...
- LG Berlin, 20.05.2008 - 514 AR 1/07
Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des Verletzten im Falle einer Manipulation ...
- OLG Dresden, 19.01.2007 - 2 Ss 596/06
Literatur im Internet zu § 477 StPO
Querverweise
- StPO
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 479
- Dateiregelungen
- § 487
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, Anzeigepflichten und Datenverwendung
- § 11 (Anzeige von Verdachtsfällen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49b (Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
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