Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 48

Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.

Rechtsprechung zu § 48 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 48 StPO

Querverweise

Auf § 48 StPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 48 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
        Sachverständige und Augenschein
          § 72 (zu §§ 48 ff)
          § 85 (zu §§ 48 ff)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 161a I 2 (zu §§ 48 ff)

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