Strafprozeßordnung
| 8. Buch - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (§§ 474 - 495) |
| 2. Abschnitt - Dateiregelungen (§§ 483 - 491) |
(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren
| 1. | die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, | |
| 2. | die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, | |
| 3. | die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden, | |
| 4. | die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften, | |
| 5. | die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften |
in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateien nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für Daten in Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.
(4) Die Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verwendung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.
Rechtsprechung zu § 484 StPO
- 2 Entscheidungen zu § 484 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 484 StPO
- Zur Antizipation künftiger Strafverfolgung als Teil einer modernen Strafrechtspflege
von Wiss. Mitarbeiter Dr. Dennis Bock, Kiel (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2007, 129
über www.zis-online.com - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49c (Dateiregelungen)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Weitere Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien und Akten
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Übergangsvorschriften
- § 46 I (Weitergeltung von Begriffsbestimmungen)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 484 StPO bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?