Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 49

Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Literatur im Internet zu § 49 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 49 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 250 (zu § 49 S. 3)

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