Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 49
Vernehmung des Bundespräsidenten

1Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. 2Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. 3Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Rechtsprechung zu § 49 StPO

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