Strafprozeßordnung
| 8. Buch - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (§§ 474 - 495) |
| 2. Abschnitt - Dateiregelungen (§§ 483 - 491) |
Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
| 1. | die Bezeichnung der Datei, | |
| 2. | die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei, | |
| 3. | den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden, | |
| 4. | die Art der zu verarbeitenden Daten, | |
| 5. | die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten, | |
| 6. | die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, | |
| 7. | Prüffristen und Speicherungsdauer. |
Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.
Literatur im Internet zu § 490 StPO
Querverweise
Auf § 490 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Dateiregelungen
- § 489
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Übergangsvorschriften
- § 46 I (Weitergeltung von Begriffsbestimmungen)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 490 StPO bei

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